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Unsere nächsten Betriebsferien 24. Dezember 2026 – 02. Januar 2027 Öffnungszeiten ansehen

AGB

 

1. Geltungsbereich

1.1

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Angebote, Lieferungen und Leistungen der H. Sigrist & Partner AG (nachstehend «S&P») an ihre Kunden.

1.2

S&P schliesst Verträge ausschliesslich mit Unternehmen, juristischen Personen und gewerblich handelnden Personen ab. Verträge mit Konsumentinnen und Konsumenten kommen nicht zustande.

1.3

Mit der Erteilung einer Bestellung anerkennt der Kunde diese Bedingungen.

1.4

Massgebend ist die Fassung, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auf www.dosiersysteme.ch veröffentlicht ist.

1.5

Allgemeine Geschäfts-, Einkaufs- oder Lieferbedingungen des Kunden gelten nicht. Sie werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn S&P ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder in Kenntnis solcher Bedingungen liefert.

1.6

Es gilt folgende Rangordnung: schriftliche Individualabrede, Auftragsbestätigung von S&P, diese Bedingungen. Änderungen dieser Bedingungen sowie Zusicherungen und Nebenabreden sind für S&P nur verbindlich, wenn S&P sie schriftlich bestätigt hat.

 

 

2. Angebot, Vertragsabschluss, Onlineshop

2.1

Angebote und Kostenvoranschläge von S&P sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich und befristet bezeichnet sind.

2.2

Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung von S&P zustande, spätestens mit der Ausführung der Lieferung oder Leistung. Massgebend für Inhalt und Umfang ist die Auftragsbestätigung.

2.3

Die Darstellung von Produkten im Onlineshop, in Katalogen, Prospekten und auf der Website ist kein Angebot, sondern eine Aufforderung zur Bestellung. Die Bestellung des Kunden ist ein Angebot an S&P.

2.4

Eine automatische Bestätigung des Bestelleingangs ist keine Annahme. Der Vertrag kommt erst mit der Auftragsbestätigung oder mit dem Versand der Ware zustande.

2.5

S&P kann eine Bestellung ohne Angabe von Gründen ablehnen, insbesondere bei fehlender Verfügbarkeit, bei Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder wenn der Kunde die Voraussetzungen nach Ziffer 1.2 nicht erfüllt.

2.6

Ein Kundenkonto im Onlineshop wird ausschliesslich für Unternehmen, juristische Personen und gewerblich handelnde Personen freigeschaltet. Die Registrierung begründet keinen Anspruch auf Freischaltung. S&P prüft jede Registrierung und kann die Freischaltung verweigern oder ein bestehendes Konto sperren.

2.7

Der Kunde hält seine Zugangsdaten geheim und meldet S&P jede unbefugte Nutzung unverzüglich. Bestellungen über das Konto des Kunden gelten als von ihm erteilt.

2.8

Sämtliche Angaben im Onlineshop dienen der Orientierung. Angaben zu Verfügbarkeit, Lagerbestand und Lieferfrist sind unverbindliche Momentaufnahmen, keine Zusicherung und können vom tatsächlichen Bestand abweichen. Abbildungen dienen der Illustration; massgebend sind Typenbezeichnung und Artikelnummer.

2.9

Preise, Produktangaben, technische Daten und Darstellungen im Onlineshop können unrichtig oder nicht aktuell sein. S&P ist nicht verpflichtet, zu einer unrichtigen Angabe zu liefern.

2.10

Massgebend sind ausschliesslich Preis, Produkt, Menge und Termin gemäss Auftragsbestätigung; die Nebenkosten nach Ziffer 3.4 kommen hinzu. Beruht eine Bestellung auf einer unrichtigen Angabe, kann S&P sie ablehnen oder dem Kunden eine berichtigte Auftragsbestätigung unterbreiten. Der Kunde kann die berichtigte Auftragsbestätigung innert 5 Arbeitstagen schriftlich ablehnen; in diesem Fall gilt der Vertrag als nicht zustande gekommen. Ansprüche des Kunden aus unrichtigen Angaben im Onlineshop, insbesondere auf Lieferung zum angezeigten Preis, auf Ersatzbeschaffung oder auf Schadenersatz, bestehen nicht.

2.11

Eine Bestellung reserviert keinen Bestand. Der Warenkorb und die Bestellung führen zu keiner Zuteilung von Ware. Bestand wird erst mit der Auftragsbestätigung verbindlich zugeordnet.

2.12

Verfügbarkeits- und Lieferzeitangaben im Onlineshop beziehen sich auf den Artikel, nicht auf die bestellte Menge. Aus ihnen ergibt sich nicht, ob die bestellte Menge verfügbar ist. Der Kunde kann aus einer Verfügbarkeitsanzeige keine Zusage für eine bestimmte Menge ableiten.

2.13

Ist die bestellte Menge nicht oder nicht vollständig verfügbar, kann S&P die Bestellung teilweise annehmen, eine abweichende Lieferfrist ansetzen oder sie nach Ziffer 2.5 ablehnen. Ansprüche des Kunden aus einer solchen Abweichung, insbesondere auf Ersatzbeschaffung oder Schadenersatz, bestehen nicht.

 

 

3. Preise, Mindestbestellwert

3.1

Es gelten die am Tag der Lieferung gültigen Verkaufspreise, bei Reparaturen der im Zeitpunkt der Ausführung des Auftrags gültige Ansatz.

3.2

S&P behält sich Preisanpassungen und Änderungen der Rabattsätze infolge geänderter Marktverhältnisse vor.

3.3

Alle Preise verstehen sich in Schweizer Franken, netto, exklusive Mehrwertsteuer, Zölle, Abgaben und Nebenkosten.

3.4

Porto und Transportgebühren werden dem Kunden anteilsmässig verrechnet. Expressgebühren werden zusätzlich verrechnet. Für Verpackung und Versandvorbereitung verrechnet S&P eine Pauschale als Fixbetrag; massgebend ist der Warenwert netto der Bestellung. Eine anteilige Verrechnung findet nicht statt; die Pauschale ist auch bei Abholung und bei einem vom Kunden organisierten Transport geschuldet. Bei Teillieferungen wird sie je Sendung verrechnet. Sie wird mit der Rechnung verrechnet; die geltenden Ansätze sind im Onlineshop ersichtlich.

3.5

Der Mindestbestellwert pro Faktura beträgt CHF 100 exklusive Mehrwertsteuer. Für Warenlieferungen unter diesem Wert erhebt S&P einen Kleinmengenzuschlag von CHF 35.

 

 

4. Zahlung, Verzug, Sicherheiten

4.1

Die Zahlung erfolgt nach Vereinbarung, sonst nach den auf der Rechnung aufgedruckten Konditionen. Fehlt eine Angabe, ist die Rechnung innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Skonto wird nicht gewährt.

4.2

Der Kunde gerät ohne Mahnung mit Ablauf der Zahlungsfrist in Verzug. Ab Verzugseintritt schuldet er einen Verzugszins von 5 % pro Jahr.

4.3

Für jede Mahnung verrechnet S&P Mahnspesen von CHF 20. Der Ersatz weiterer Betreibungs- und Rechtsverfolgungskosten bleibt vorbehalten.

4.4

Befindet sich der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, kann S&P sämtliche ausstehenden Lieferungen und Leistungen zurückhalten und offene Forderungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung sofort fällig stellen.

4.5

Bestehen Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden, kann S&P Vorauszahlung oder Sicherheiten verlangen und bis zu deren Leistung die Ausführung einstellen.

4.6

S&P kann vom Vertrag zurücktreten, wenn in der finanziellen Lage des Kunden bis zum Liefertag eine Verschlechterung eingetreten ist, die eine fristgerechte oder vollständige Erfüllung seiner Zahlungspflicht nicht erwarten lässt.

4.7

Der Kunde kann Forderungen von S&P nicht mit eigenen Forderungen verrechnen. Er kann Zahlungen auch nicht wegen behaupteter Mängel zurückbehalten.

4.8

Der Kunde kann Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis nur mit schriftlicher Zustimmung von S&P an Dritte abtreten.

4.9

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Matzingen TG.

 

 

5. Lieferung, Versand, Gefahrübergang

5.1

Die Lieferung erfolgt FCA Matzingen (Incoterms® 2020), sofern nichts anderes vereinbart ist. S&P übergibt die Ware verladen an den Transporteur und übernimmt die Ausfuhrabwicklung. Die damit verbundenen Kosten sowie Zölle, Einfuhrabgaben und Steuern im Bestimmungsland trägt der Kunde. Ausdrücklich vereinbarte Incoterms® gehen dieser Ziffer vor.

5.2

Die Sendungen reisen auf Rechnung und Gefahr des Empfängers. Die Versandart bestimmt S&P nach Grösse und Gewicht der Verpackung.

5.3

Nutzen und Gefahr gehen mit der Übergabe der Ware an den Transporteur, den Spediteur oder den Kunden auf den Kunden über, auch bei frachtfreier Lieferung und auch dann, wenn S&P den Transport organisiert.

5.4

Transportschäden meldet der Kunde unverzüglich dem Transporteur, lässt sie schriftlich feststellen und meldet sie S&P, damit S&P die Versicherung beiziehen kann.

5.5

Teillieferungen sind zulässig und können einzeln fakturiert werden.

5.6

Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. S&P lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden ein.

 

 

6. Lieferfristen, Verzug, höhere Gewalt

6.1

Lieferfristen und Liefertermine sind Richtwerte und nur verbindlich, wenn S&P sie ausdrücklich schriftlich als Fixtermin bestätigt hat.

6.2

Die Lieferfrist beginnt mit der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang aller vom Kunden beizubringenden Unterlagen, Freigaben und vereinbarten Anzahlungen. Sie verlängert sich angemessen, solange der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.

6.3

Kommt S&P in Verzug, setzt der Kunde schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 30 Tagen. Nach unbenutztem Ablauf der Nachfrist legen die Parteien das weitere Vorgehen gemeinsam fest; S&P kann eine verbindliche neue Lieferfrist ansetzen.

6.4

Ein Rücktritt des Kunden ist nur mit schriftlicher Zustimmung von S&P möglich und beschränkt sich auf den nicht gelieferten Teil. Ohne diese Zustimmung bleibt der Vertrag bestehen.

6.5

Schadenersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen, soweit S&P nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.

6.6

Ereignisse ausserhalb des Einflussbereichs von S&P entbinden S&P für ihre Dauer von der Einhaltung der Lieferfrist. Dazu zählen insbesondere höhere Gewalt, Naturereignisse, Epidemien und Pandemien, Krieg, Terror, Sabotage, Cyberangriffe, Streik und Aussperrung, Betriebseinstellung, Fertigungsbeschränkungen, Schäden an Fertigungsanlagen, Energie- und Rohstoffmangel, Störungen im Transportwesen, Nichtlieferung oder Lieferverzug eines Vorlieferanten sowie Massnahmen, Verfügungen, Embargos und Exportbeschränkungen von Behörden.

6.7

S&P informiert den Kunden über den Eintritt eines solchen Ereignisses und über dessen voraussichtliche Dauer.

6.8

S&P kann den betroffenen Teil des Vertrags jederzeit durch schriftliche Erklärung auflösen, solange ein Ereignis nach Ziffer 6.6 die Erfüllung behindert. Eine Mindestdauer der Behinderung ist dafür nicht erforderlich.

6.9

Der Kunde kann den betroffenen Teil des Vertrags nur mit schriftlicher Zustimmung von S&P auflösen.

6.10

Bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz oder Ersatzbeschaffung, bestehen nicht.

 

 

7. Installation, Inbetriebnahme, Schulung

7.1

Installation, Aufstellung, Inbetriebnahme, Überwachung der Inbetriebnahme und Schulung sind nur dann im Lieferumfang enthalten, wenn sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich aufgeführt sind. Andernfalls werden sie nach Aufwand verrechnet.

7.2

Der Kunde ist allein verantwortlich für alle bauseitigen Installationen und Anschlüsse, insbesondere Wasser, Druckluft, Elektrizität, Absaugung und Medienversorgung, sowie für die Bereitstellung geeigneter Räumlichkeiten und Fundamente.

7.3

Ist eine Installation vereinbart, informiert der Kunde S&P rechtzeitig und vollständig über die bauseitigen Bedingungen, insbesondere über physikalische Voraussetzungen, Installationsmöglichkeiten, Zufahrtsmöglichkeiten, Öffnungs- und Arbeitszeiten sowie über die geltenden Sicherheitsvorschriften.

7.4

Der Kunde stellt sicher, dass die Arbeiten während der normalen Arbeitszeit ununterbrochen ausgeführt werden können, gewährt dem Personal von S&P Zugang und stellt die erforderlichen Hilfsmittel, Hilfskräfte, Betriebsstoffe und Verbrauchsmaterialien unentgeltlich zur Verfügung.

7.5

Der Kunde beschafft alle erforderlichen behördlichen Bewilligungen.

7.6

Entstehen durch Unterbrüche, Wartezeiten oder Verspätungen, die S&P nicht zu vertreten hat, zusätzliche Kosten, so werden diese dem Kunden nach Aufwand in Rechnung gestellt.

 

 

8. Technische Angaben, Beratung, System- und Prozessverantwortung

8.1

Liefert S&P Komponenten oder Teilsysteme, liegt die Verantwortung für das Gesamtsystem beim Kunden. Dies umfasst insbesondere die Auslegung des Gesamtsystems, dessen Sicherheit, die Konformität mit den anwendbaren Vorschriften, die Risikobeurteilung und die Konformitätserklärung.

8.2

Unentgeltliche technische Beratung erfolgt nach bestem Wissen. Sie ist keine Zusicherung von Eigenschaften und keine Garantie für die Eignung der Ware zu einem bestimmten Zweck. Die Prüfung der Eignung der Ware für den vorgesehenen Verwendungszweck, für die eingesetzten Medien und für die Betriebsbedingungen obliegt dem Kunden.

8.3

Ausdrücklich vereinbarte und entgeltliche Engineering-, Auslegungs- und Versuchsleistungen werden von Ziffer 8.2 nicht erfasst; für sie gelten die vertraglichen Vereinbarungen und die Gewährleistung nach Ziffer 10.

8.4

Stellungnahmen von S&P zu Konstruktion und Montage stützen sich auf die Angaben des Kunden. Angaben von S&P beruhen auf theoretischen Überlegungen und Berechnungen oder auf Versuchs- und Messergebnissen, die in der Versuchswerkstätte von S&P, in der Praxis oder bei Vorlieferanten erarbeitet wurden. Sie sind Richtwerte und keine zugesicherten Eigenschaften.

8.5

Angaben und Aussagen zur Konformität mit RoHS und REACH sowie weitere Stoff- und Konformitätsangaben zu Handelsware stützen sich ausschliesslich auf die Angaben der Hersteller.

8.6

Angaben in Katalogen, Prospekten, Datenblättern, Zeichnungen und im Onlineshop sind Richtwerte, soweit sie nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Technische Änderungen, die den Wert und die Gebrauchstauglichkeit nicht beeinträchtigen, bleiben vorbehalten.

8.7

Sonderarbeiten und Änderungen am Produkt oder an dessen Installation, die in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich erwähnt sind, werden separat in Rechnung gestellt. S&P führt sie nur aus, soweit sie produktionstechnisch möglich sind.

8.8

S&P liefert Produkte, Werkzeuge und Komponenten. S&P schuldet keinen Produktions- oder Verfahrenserfolg. Ob mit den gelieferten Gegenständen ein bestimmter Produktionsprozess erreicht wird, liegt in der Verantwortung des Kunden.

8.9

Nicht zugesichert sind insbesondere Taktzeit, Ausbringung, Ausschussquote, Dosiergenauigkeit, Auftragsbild, Haftung und Aushärtung im Prozess des Kunden, die Standzeit von Werkzeugen, Nadeln, Düsen, Spitzen, Ventilen und Verschleissteilen sowie die Eignung für ein bestimmtes Medium oder Substrat. Diese Grössen hängen von Medium, Substrat, Umgebungsbedingungen, vor- und nachgelagerten Prozessschritten sowie von der Bedienung ab und liegen ausserhalb des Einflussbereichs von S&P.

8.10

Ergebnisse aus Versuchen, Mustern und Vorversuchen sind unter den jeweiligen Versuchsbedingungen ermittelte Richtwerte und keine Zusicherung für den Serienbetrieb. Auslegung des Prozesses, Validierung, Qualifizierung sowie Prozess- und Serienfreigabe obliegen dem Kunden.

8.11

Eine Zusicherung von Prozesswerten bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung, die die zugesicherte Grösse, die Prüfbedingungen, das Messverfahren und die Toleranzen festlegt.

 

 

9. Prüfung und Mängelrüge

9.1

Der Kunde prüft die Lieferung unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit, Identität und offene Mängel.

9.2

Offene Mängel sowie unvollständige oder unrichtige Lieferungen rügt der Kunde innert 8 Kalendertagen nach Erhalt der Sendung schriftlich.

9.3

Verdeckte Mängel rügt der Kunde innert 8 Kalendertagen nach ihrer Entdeckung schriftlich.

9.4

Die Rüge bezeichnet den Mangel nach Art und Umfang und wird belegt.

9.5

Nicht rechtzeitig oder nicht gehörig gerügte Mängel gelten als genehmigt. Die Lieferung gilt in diesem Umfang als vorbehaltlos angenommen; Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche daraus sind ausgeschlossen.

9.6

Beanstandete Ware sendet der Kunde nur nach vorgängiger schriftlicher Zustimmung von S&P zurück.

 

 

10. Gewährleistung

10.1

Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Lieferung.

10.2

Übernimmt S&P die Inbetriebnahme, beginnt die Frist mit der Inbetriebnahme, spätestens jedoch 3 Monate nach Lieferung.

10.3

Nachbesserungen und Ersatzlieferungen setzen die Frist nicht neu in Gang; die ursprüngliche Frist läuft weiter.

10.4

Weisen gelieferte Produkte Herstellungs- oder Materialfehler auf, die den Wert oder die Brauchbarkeit mehr als unerheblich beeinträchtigen, behebt S&P den Mangel nach ihrer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ausgebaute und ersetzte Teile gehen in das Eigentum von S&P über.

10.5

Für die Behebung stehen S&P mindestens drei Versuche zu. Für jeden Versuch räumt der Kunde S&P eine angemessene Frist ein. Die Frist beginnt, sobald S&P die Rüge und alle zur Beurteilung erforderlichen Angaben, Muster und Zugänge erhalten hat.

10.6

Der Anspruch des Kunden aus Gewährleistung beschränkt sich darauf, dass S&P die vereinbarte Funktionsfähigkeit des gelieferten Gegenstands im Rahmen von dessen technischen und physikalischen Grenzen herstellt. Ein weitergehender Anspruch besteht nicht, insbesondere nicht auf Herabsetzung des Preises, auf Rückgängigmachung des Vertrags, auf Ersatzbeschaffung, auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Schadenersatz.

10.7

Ein Mangel liegt nicht vor, wenn der gelieferte Gegenstand der vereinbarten Spezifikation entspricht, das vom Kunden erwartete Ergebnis aber wegen des eingesetzten Mediums, des Substrats, der Prozessbedingungen oder der physikalischen Grenzen des Verfahrens nicht erreicht wird. Ziffer 8 bleibt vorbehalten.

10.8

Ein Rücktritt vom Vertrag ist ausgeschlossen. Kann S&P die Funktionsfähigkeit endgültig nicht herstellen, kann S&P nach eigener Wahl die betroffene Ware zurücknehmen und den dafür bezahlten Preis gutschreiben. Ein Anspruch des Kunden auf Rücknahme oder auf Rückerstattung besteht nicht.

10.9

Gewährleistungsansprüche beschränken sich auf die betroffene Position. Sie erstrecken sich nicht auf die übrigen Positionen, auf weitere Lieferungen, auf die Gesamtanlage oder auf den gesamten Auftrag.

10.10

Der Kunde oder von ihm beauftragte Dritte dürfen einen Mangel nur nach vorgängiger schriftlicher Zustimmung von S&P selbst beheben. Ohne diese Zustimmung entfällt die Gewährleistung für den betroffenen Gegenstand; ein Ersatz der Kosten erfolgt nicht.

10.11

Für Handelsware leistet S&P Gewähr im Umfang der Zusicherungen ihrer Vorlieferanten im Sinne der Angaben und Empfehlungen in der jüngsten Ausgabe des Katalogs, der Prospekte oder der Datenblätter. S&P tritt dem Kunden auf Verlangen ihre Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Vorlieferanten ab.

10.12

Von der Gewährleistung ausgenommen sind Mängel und Schäden aus:

 

– natürlicher Abnützung, Verschleiss von Verschleissteilen und Verbrauchsmaterial;

 

– ungeeigneter oder unsachgemässer Verwendung;

 

– fehlerhafter Montage, Installation oder Inbetriebsetzung durch den Kunden oder durch Dritte;

 

– Änderungen, Reparaturen oder Eingriffen, die ohne schriftliche Zustimmung von S&P vorgenommen wurden;

 

– Verwendung von Ersatzteilen, Komponenten oder Zubehör, die S&P nicht freigegeben hat;

 

– Missachtung der Betriebs-, Wartungs- und Reinigungsvorgaben;

 

– ungeeigneten Medien, Klebstoffen, Chemikalien, Betriebsstoffen oder Umgebungsbedingungen, insbesondere abrasiven, aggressiven oder aushärtenden Medien;

 

– fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, äusserer Gewalteinwirkung, Überlastung sowie Störungen und Ausfällen der bauseitigen Versorgung.

10.13

Behebt S&P einen Mangel, der nach Ziffer 10.12 nicht gedeckt ist, wird der Aufwand verrechnet.

 

 

11. Reparaturen

11.1

Reparaturen werden nach Aufwand verrechnet, soweit nichts anderes vereinbart ist. Aufwand für Fehlersuche, Prüfung und Kostenvoranschlag ist auch dann geschuldet, wenn der Kunde die Reparatur nicht ausführen lässt.

11.2

Auf Reparaturleistungen und auf die dabei ersetzten Teile leistet S&P 3 Monate Gewähr, beschränkt auf die ausgeführte Arbeit und auf das ersetzte Teil.

11.3

Bei Maschinen und Anlagen, die im Zeitpunkt der Reparatur 5 Jahre oder älter sind, erfolgt die Reparatur auf Verantwortung des Kunden. Für die Reparaturleistung besteht in diesem Fall keine Gewähr, ebenso wenig dafür, dass die Maschine nach der Reparatur betriebsbereit bleibt oder dass keine weiteren Defekte auftreten. Für einen Material- oder Herstellungsfehler des von S&P gelieferten Ersatzteils selbst gilt Ziffer 11.2 auch bei diesen Maschinen.

11.4

S&P weist den Kunden vor der Ausführung auf Ziffer 11.3 hin, wenn die Reparatur eine Maschine dieses Alters betrifft.

11.5

Die Verfügbarkeit von Ersatzteilen richtet sich bei Handelsware nach den Möglichkeiten des Vorlieferanten. Eine Ersatzteilgarantie besteht nicht.

11.6

Der Kunde reinigt und dekontaminiert eingesandte Geräte und weist auf verwendete Medien und Gefahrstoffe hin. Mehraufwand für Reinigung sowie Kosten aus unterlassenen Angaben trägt der Kunde.

11.7

S&P leistet keinen Pikett- und keinen Notfalldienst. Eine Verfügbarkeit ausserhalb der ordentlichen Geschäftszeiten wird nicht geschuldet.

11.8

S&P sichert weder Reaktions-, Interventions- und Wiederherstellungszeiten noch eine bestimmte Verfügbarkeit der Anlage zu. Angaben zu voraussichtlichen Reaktions- und Reparaturzeiten sind unverbindlich.

11.9

Pikettdienst, garantierte Reaktionszeiten, Verfügbarkeitszusagen und Ersatzteilbevorratung bedürfen eines gesonderten schriftlichen Service- oder Wartungsvertrags mit eigener Vergütung. Ohne einen solchen Vertrag bestehen daraus keine Ansprüche.

 

 

12. Haftung

12.1

S&P haftet für die Zusicherung von Eigenschaften nur, wenn S&P diese Eigenschaften ausdrücklich und schriftlich zugesichert hat.

12.2

Die Haftung von S&P für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit das Gesetz dies zulässt.

12.3

Ausgeschlossen ist die Haftung für indirekte Schäden und Folgeschäden jeder Art, insbesondere für Produktionsausfall, Betriebsunterbruch, Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn, Verlust von Aufträgen, Ansprüche Dritter, Rückrufkosten, Datenverlust und Kosten für Ersatzbeschaffung.

12.4

Soweit die Haftung von S&P nicht ausgeschlossen ist, ist sie auf den Auftragswert der betroffenen Lieferung oder Leistung begrenzt.

12.5

Für Fremdprodukte haftet S&P nur in dem Umfang, in dem die Vorlieferanten von S&P die Gewähr für ihre Produkte gegenüber S&P übernehmen und erfüllen.

12.6

S&P haftet nicht für Verlust, Veränderung, Unerreichbarkeit oder unbefugte Offenlegung von Daten, wenn diese zurückgehen auf:

 

– Angriffe Dritter, insbesondere Hackerangriffe, Schadsoftware, Ransomware, Phishing und Überlastungsangriffe;

 

– Handlungen, Unterlassungen oder Ausfälle von Dritten, die S&P für den Betrieb ihrer Informatik beizieht, insbesondere IT-Dienstleister, Hosting-, Cloud- und Telekommunikationsanbieter;

 

– Störungen, Ausfälle oder Fehler von Netzen, Hardware, Software und Fernwartungszugängen, die S&P nicht beherrscht.

12.7

Der Kunde sorgt selbst für die regelmässige Sicherung seiner Daten, seiner Maschinen- und Steuerungsparameter sowie seiner Rezepturen. Der Aufwand für deren Wiederherstellung geht zu seinen Lasten. Übernimmt S&P eine Wiederherstellung, wird sie nach Aufwand verrechnet.

12.8

Vorbehalten bleiben die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, die Haftung für Personenschäden sowie weitere zwingende gesetzliche Bestimmungen, insbesondere das Produktehaftpflichtgesetz und das Datenschutzgesetz.

 

 

13. Umtausch und Rücknahme

13.1

Ein Anspruch auf Umtausch oder Rücknahme mängelfreier Ware besteht nicht. Umtausch und Rücknahme sind nur nach vorgängiger schriftlicher Vereinbarung mit S&P möglich.

13.2

Ausgeschlossen sind kundenspezifisch beschaffte oder gefertigte Ware, Sonderanfertigungen, angebrochene Verpackungseinheiten, geöffnete oder benutzte Ware, Ware mit begrenzter Haltbarkeit sowie Ware, bei der eine Kontamination durch Medien oder Chemikalien nicht ausgeschlossen werden kann.

13.3

Die Ware muss sich in wiederverkäuflichem Zustand befinden, in ganzen Verpackungseinheiten vorliegen und dem aktuellen technischen Stand entsprechen.

13.4

Die Transport- und Verpackungskosten trägt der Kunde. S&P behält sich vor, Kosten für Kontrolle, Reinigung und Wiedereinlagerung zu verrechnen.

13.5

In jedem Fall werden dem Kunden höchstens 50 % des fakturierten Werts als Warengutschrift gutgeschrieben. Eine Rückerstattung in bar erfolgt nicht.

 

 

14. Software und Firmware

14.1

Software und Firmware werden nicht verkauft. Der Kunde erhält ein nicht ausschliessliches, nicht übertragbares Recht, sie im Rahmen des vereinbarten Zwecks zusammen mit der gelieferten Ware zu nutzen.

14.2

Wird Software von einem Dritten lizenziert, gelten die Lizenzbedingungen dieses Rechteinhabers direkt zwischen ihm und dem Kunden. S&P ist nicht Partei dieses Lizenzvertrags.

14.3

Ansprüche aus Wartung, Unterstützung, Rechtsverletzung oder Gewährleistung im Zusammenhang mit solcher Software richtet der Kunde direkt an den Lizenzgeber.

14.4

Der Kunde darf Software und Firmware nicht dekompilieren, verändern, vervielfältigen oder Dritten zugänglich machen, soweit das Gesetz dies nicht zwingend erlaubt.

14.5

Sämtliche Schutzrechte an Software und Firmware verbleiben beim Rechteinhaber.

 

 

15. Geistiges Eigentum, Unterlagen, Geheimhaltung

15.1

An Formen, Werkzeugen, Mustern, Modellen, Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, technischen Unterlagen, Kostenvoranschlägen und Angeboten, die S&P Kunden, Lieferanten oder Dritten bereitstellt, behält sich S&P das Eigentum sowie alle gewerblichen Schutz- und Urheberrechte vor.

15.2

Der Kunde darf diese Unterlagen nur in der mit S&P vereinbarten Weise nutzen. Sie sind auf Verlangen zurückzugeben.

15.3

Ohne schriftliche Zustimmung von S&P dürfen die Vertragsgegenstände weder vom Kunden selbst produziert noch durch andere Hersteller kopiert oder nachgebaut werden.

15.4

Technische Daten, die S&P zur Verfügung stellt oder offenlegt, darf der Kunde nur nach vorgängiger schriftlicher Genehmigung von S&P verwenden, vervielfältigen oder offenlegen. Davon ausgenommen sind Auf- und Einbau, Betrieb und Wartung der vom Kunden erworbenen Ware.

15.5

Aus der Geschäftsverbindung mit S&P erlangtes, nicht offenkundiges Wissen hat der Kunde Dritten gegenüber geheim zu halten. Diese Pflicht besteht nach Beendigung der Geschäftsbeziehung während zehn Jahren fort.

 

 

16. Schutzrechte Dritter, Beistellungen des Kunden

16.1

Eine Prüfung, ob die Ware in einem bestimmten Land frei von Schutzrechten Dritter verwendet oder vertrieben werden kann (Freedom-to-Operate), führt S&P nur aus, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart und entschädigt ist.

16.2

Der Kunde sorgt selbst dafür, dass die von ihm eingesetzten oder in den jeweiligen Ländern vertriebenen Produkte keine Rechte Dritter verletzen.

16.3

Liefert S&P Erzeugnisse aufgrund von Zeichnungen, Modellen, Mustern, Spezifikationen oder Materialien, die der Kunde beistellt, sichert der Kunde zu, dass durch deren Herstellung und Lieferung keine gewerblichen Schutzrechte und sonstigen Rechte Dritter verletzt werden.

16.4

Der Kunde stellt S&P von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die sich ergeben aus Beistellungen des Kunden nach Ziffer 16.3, aus Änderungen oder Verbesserungen, die der Kunde an der Ware vornimmt oder vornehmen lässt, oder aus einer Verwendung der Ware, die vom vereinbarten Zweck abweicht. Die Freistellung umfasst Schadenersatz, Kosten, Aufwendungen und Anwaltshonorare. S&P informiert den Kunden über geltend gemachte Ansprüche und überlässt ihm die Führung der Auseinandersetzung, soweit dies zumutbar ist.

 

 

17. Eigentumsvorbehalt

17.1

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller Nebenforderungen Eigentum von S&P.

17.2

Der Eigentumsvorbehalt wird gegenüber Dritten erst mit der Eintragung im Eigentumsvorbehaltsregister am Wohn- oder Sitzort des Kunden wirksam (Art. 715 ZGB). Der Kunde ermächtigt S&P, die Eintragung zu veranlassen, und wirkt daran mit. Die Kosten trägt der Kunde.

17.3

Der Kunde ist zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware nur im ordnungsgemässen Geschäftsgang berechtigt. Die Sicherungsübereignung und die Verpfändung der Vorbehaltsware sind nicht gestattet.

17.4

Der Kunde behandelt die Vorbehaltsware sorgfältig, hält sie instand und versichert sie auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahl.

17.5

Der Kunde meldet S&P unverzüglich jede Pfändung, Beschlagnahme oder sonstige Beeinträchtigung der Rechte von S&P durch Dritte.

17.6

Der Kunde erstattet S&P die Kosten, die S&P bei der Geltendmachung ihrer Ansprüche entstehen.

 

 

18. Datenschutz

18.1

S&P bearbeitet Personendaten nach dem Schweizer Datenschutzgesetz.

18.2

Einzelheiten zu Bearbeitung, Zweck, Aufbewahrung und Rechten der betroffenen Personen ergeben sich aus der Datenschutzerklärung unter www.dosiersysteme.ch/datenschutz.

18.3

S&P trifft angemessene technische und organisatorische Massnahmen zum Schutz der bearbeiteten Daten und zieht dafür sorgfältig ausgewählte Dienstleister bei. Eine absolute Sicherheit gegen Angriffe Dritter und gegen Ausfälle der eingesetzten Systeme besteht nicht und wird nicht zugesichert.

18.4

Für die Haftung im Zusammenhang mit Datenverlust und Datensicherheit gilt Ziffer 12.

 

 

19. Schlussbestimmungen

19.1

Das Vertragsverhältnis untersteht schweizerischem Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) ist ausgeschlossen.

19.2

Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Matzingen TG. S&P kann den Kunden auch an dessen Sitz belangen.

19.3

Ist eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien ersetzen die betroffene Bestimmung durch eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

19.4

Massgebend ist die deutsche Fassung dieser Bedingungen. Übersetzungen dienen der Information.

19.5

S&P kann diese Bedingungen jederzeit ändern. Für einen bereits abgeschlossenen Vertrag gilt die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses veröffentlichte Fassung.

 

 

 

 

 

H. Sigrist & Partner AG

 

Matzingen, 1. Oktober 2026

 

 

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